Steuer-Spezialfälle

Neben dem einfachen Kaufen und Verkaufen gibt es viele weitere Aktivitäten in der Krypto-Welt. Hier beleuchten wir die steuerliche Behandlung der häufigsten Spezialfälle.

Erneuter Hinweis

Die folgenden Informationen sind stark vereinfacht und stellen **keine** Steuerberatung dar. Die Rechtslage ist oft komplex und kann sich ändern. Konsultiere für deine Situation immer einen Steuerberater!

Staking & Lending

Einnahmen aus Staking oder dem Verleihen von Kryptowährungen (Lending) gelten in der Regel als "sonstige Einkünfte" (DE) oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (AT) und müssen versteuert werden.

  • Deutschland: Zinserträge werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (Freigrenze 256 €/Jahr). Die 10-Jahres-Haltefrist für die gestakten Coins wurde offiziell gekippt; es bleibt bei der 1-Jahres-Frist.
  • Österreich: Staking-Einnahmen, die nach dem 28.02.2021 erzielt werden, fallen unter die 27,5% KESt.
  • Schweiz: Erträge gelten als steuerbares Einkommen (wie Zinsen) und sind Teil der Vermögenssteuer.

Airdrops

Der Erhalt von Airdrops (kostenlos erhaltene Token) ist ein steuerlich komplexes Thema. In den meisten Fällen wird der Zufluss als steuerpflichtiges Ereignis gewertet.

  • Deutschland: Oft als sonstige Einkunft (§ 22 EStG) mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (basierend auf dem Marktwert bei Erhalt).
  • Österreich: Gilt als Einkunft und unterliegt der 27,5% KESt auf den Wert bei Zufluss.
  • Schweiz: Gilt als steuerbares Einkommen (Wert bei Zufluss) und zählt zum Vermögen.

NFTs (Non-Fungible Tokens)

Die Besteuerung von NFTs ist noch nicht in allen Ländern abschließend geklärt. In der Regel werden sie jedoch wie andere private Wirtschaftsgüter behandelt.

  • Deutschland: Gewinne aus dem Verkauf sind nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Darunter fallen sie unter die Freigrenze von 1.000 € (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte).
  • Österreich: Gewinne werden meist als Spekulationseinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert, wenn die Haltefrist unter einem Jahr liegt.
  • Schweiz: Für Privatpersonen sind Gewinne in der Regel steuerfrei, unterliegen aber der Vermögenssteuer.